Vereinigung Freiburger Jazzhaus e.V.
Satzung
Stand: 20. Juni 2007
Eintragung beim Amtsgericht Freiburg/Registergericht
Geschäftsnr. 1798
Eintragungsnachricht vom 2.08.2007
§1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
1. Der Verein führt den Namen "Vereinigung Freiburger Jazzhaus e.V.".
2. Der Verein hat seinen Sitz in 79098 Freiburg, Schnewlinstr. 1
3. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§2 Zweck des Vereins
1. Zweck des Vereins ist die Pflege und Fortentwicklung der Jazz-Musik mit verwandten Bereichen und Strömungen wie insbesondere der Rock- und
Folkmusik, die Förderung der Ausübung und des Nachwuches. Hierzu gehört auch der Betrieb des Freiburger Jazzhauses.
2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der
Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer
Eigenschaft als Mitglieder keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins
fremd sich, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
4. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Freiburg, die es
unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft
1. Mitglied des Vereins können sowohl natürliche als auch juristische Personen werden.
2. Die Mitgliedschaft ist beim Vorstand zu beantragen. Der Vorstand kann den Antrag ohne Angabe von Gründen zurückweisen.
§ 4 Ende der Mtgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Ausschluß, Streichung von der Mitgliederliste oder Austritt aus dem Verein.
2. Der Austritt kann jederzeit durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand erklärt werden. Der Austritt kann nur zum Ende eines
Geschäftsjahres erklärt werden, wobei eine Kündigungsfrist von zwei Monaten einzuhalten ist.
3. Der Vorstand kann im übrigen ein Mitglied aus dem Verein ausschließen, wenn das Mitglied wiederholt gegen die Satzung verstößt oder trotz
zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung von Mitgliedsbeiträgen im Rückstand ist oder sonst schuldhaft in grober Weise die Interessen des
Vereins verletzt. Vor dem Ausschluß soll dem Mitglied Gelegenheit zur Stellungnahme vor dem Vorstand gegeben werden. Gegen die Entscheidung
des Vorstandes kann das Mitglied Berufung an die Mitgliederversammlung einlegen. Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach schriftlicher
Mitteilung der Entscheidung des Vorstandes einzulegen. In diesem Fall entscheidet die nächste, ordentliche Mitgliederversammlung über die Berufung.
§ 5 Ehrenmitgliedschaft
1. Der Verein kann Ehrenmitgliedschaften verleihen.
2. Für die Ernennung ist die Mitgliederversammlung zuständig.
3. Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit.
§ 6 Mitgliedsbeitrag
1. Der Mitgliedsbeitrag wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt.
2. Der Vorstand kann in geeigneten Fällen Gebühren, Beiträge und Umlagen ganz oder teilweise erlassen oder stunden.
§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder
1. Die Mitglieder sind berechtigt, die Einrichtungen des Vereins zu nutzen und an seinen Veranstaltungen teilzunehmen, soweit die zur Verfügung
stehenden Plätze ausreichen.
2. Die Mitglieder haben hierbei die Anordnungen des Vereins zu beachten.
§ 8 Mitgliederversammlung
1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Jahr statt. Außerordentliche Mitgliederversammlungen finden statt, wenn dies von einem
Viertel der Mitglieder schriftlich gefordert wird oder der Vorstand die Versammlung einberuft.
2. Der Zeitpunkt der regelmäßigen, ordentlichen Mitgliederversammlung wird vom Vorstand mindestens vier Wochen vorher durch Anschlag im
Vereinslokal einberufen. Die Einberufung ist auch schriftlich möglich.
3. Außerordentliche Mitgliederversammlungen werden vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung durch den Stellvertreter mindestens vier Wochen
vor dem beabsichtigten Termin durch einfachen Brief einberufen. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzt vom
Mitglied dem Verein schriftlich bekanntgegebene Adresse gerichtet ist. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.
4. Bei ordentlichen Mitgliederversammlungen ist die Tagesordnung im Aushang, bei den übrigen gemeinsam mit der Einladung mitzuteilen.
5. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, von einem Stellvertreter oder von einem vom Vorstand benannten Mitglied geleitet.
Andernfalls ist die Mitgliederversammlung berechtigt, mit einfacher Mehrheit einen Versammlungsleiter zu benennen.
6. Die Mitgliederversammlung kann die vom Vorstand festgelegte Tagesordnung ändern oder ergänzen. Ausgenommen hiervon sind die
Tagesordnungspunkte:
a) Auflösung des Vereins
b) Änderung der Vereinssatzung
c) Ausschluß eines Mitglieds
Über die Annahme von Beschlußanträgen entscheidet die Mitgliederversammlung mit ¾ der abgegebenen, gültigen Stimmen.
7. Zur Änderung des Vereinszweckes und zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 9/10 der abgegebenen, gültigen Stimmen erforderlich.
8. Abstimmungen erfolgen grundsätzlich durch Handaufheben. Auf Verlangen eines Viertels der erschienenen Mitglieder muß schriftlich abgestimmt
werden. Die Ausübung des Stimmrechts durch Bevollmächtigung ist nicht zulässig.
9. Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:
a) Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands; Entlastung des Vorstands;
b) Festsetzung der Mitgliedsbeiträge;
c) Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands;
d) Beschlußfassung über Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins;
e) Beschlußfassung über die Berufung gegen einen Ausschlußbeschluß des Vorstands;
f) Ernennung von Ehrenmitgliedern.
10. Die Tagesordnung für die Mitgliederversammlung wird für die ordentliche Mitgliederversammlung gemeinsam mit dem Aushang mitgeteilt. Bei
außerordentlichen und per Einladungsschreiben einberufenen Mitgliederversammlungen wird die Tagesordnung gleichzeitig mit dem
Einladungsschreiben versandt. Jedes Mitglied kann bis spätestens zwei Wochen vor einer Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich
eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Ergänzung bekannzugegeben.
11. Beschlüsse sind unter Angebe des Ortes und der Zeit der Versammlung sowie des Abstimmungsergebnisses in einer Niederschrift festzuhalten.
Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden zu unterschreiben.
§ 9 Vorstand
1. Der Vorstand des Vereins besteht aus der/dem Vorsitzenden und sechs weitere Mitgliedern.
2. Der Vorstand kann bei Bedarf erweitert werden.
3. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch mindestens zwei Mitglieder des Vorstandes vertreten.
4. Der Vorstand kann für die Dauer seiner Amtszeit Beisitzer berufen und ihnen bestimmte Aufgaben übertragen.
Die Beisitzer sind nicht Mitglied des Vorstandes. Sie haben kein Stimmrecht. Außerdem könne durch Beschluß des Vorstands für
einzelne Angelegenheiten besondere Vertreter bestellt werden.
5. Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.
6. Geschäftsführer und Angestellte der Jazzhaus GmbH können nicht Mitglieder des Vorstandes sein.
§ 10 Wahl und Amtsdauer des Vorstands
1. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren, gerechnet von der Wahl an, gewählt.
Er bleibt bis zur Neuwahl des Vorstands im Amt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Zu Vorstandsmitgliedern können nur Mitglieder des
Vereins gewählt werden. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft endet auch das Amt eines Vorstandsmitglieds. Vorstandsmitglieder
sollen aktive Musiker sein.
2. Scheidet ein Mitglied des Vorstands vorzeitig aus oder entscheidet der Vorstand sich für eine Erweiterung des Vorstands, so dauert die Amtszeit
des neu zu wählenden Vorstandsmitglieds nur für die Restamtszeit des gesamten Vorstands.
§ 11 Sitzungen und Beschlüsse des Vorstands
1. Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem stellvertretenden Vorsitzenden einberufen werden.
Die Tagesordnung braucht nicht angekündigt zu werden. Eine Einberufungsfrist von einer Woche soll eingehalten werden.
2. Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens zwei seiner Mitglieder anwesend sind. Bei der Beschlußfassung entscheidet die Mehrheit der
abgegebenen, gültigen Stimmen; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
3. Der Vorstand kann im schriftlichen Verfahren beschließen.
§12 Inkrafttreten der Satzung
Die Satzungsänderung zum § 10 wurde von der Mitgliederversammlung am 20.06.2007 beschlossen.
Der Eintrag ins Vereinsregister erfolgte am 02.08.2007
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